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Promi-Kind muss Veröffentlichung von Vornamen und Alter dulden

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Der BGH hat entschieden (Urteil vom 5.11.2013, Az.: VI ZR 304/12), dass die (Adoptiv-)Tochter eines prominenten Fernsehmoderators eine Berichterstattung über die Ehe ihrer Eltern dulden muss, in der ihr Name und ihr Alter sowie der Umstand genannt werden, dass sie Tochter des Prominenten ist.

Der BGH nahm zwar an, dass das Persönlichkeitsrechts der jungen Frau betroffen ist, er hielt die Berichterstattung dennoch für zulässig. Vor allem aus dem Umstand, dass Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin aus früheren Presseberichten bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt sei und diese Informationen weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich seien, folgerte der BGH, dass die Eingriffsintensität deutlich geringer sei, als bei einem Ersteingriff. Das bedeutet für Betroffene, dass sie immer gegen die erste Berichterstattung dieser Art vorgehen müssen, weil ansonsten für die nachfolgende Berichterstattung die Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht abnimmt und man keinen Unterlassungsanspruch mehr durchsetzen kann.

Der BGH hat in dieser Sache wieder einmal eine anderslautende Entscheidungen des OLG Hamburg aufgehoben.

Die Pressemitteilung des BGH ist darüber hinaus unfreiwillig komisch:

Die Klägerin ist die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J.

Der Presse würden die Gerichte an dieser Stelle eine unzureichende Anonymisierung attestieren.


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